Allgemeine Geschäftsbedingungen der BIOFERMENTA GmbH Version 01-2017

1. Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten die dem Auftraggeber in der aktuellen Version bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Verträge mit dem Auftraggeber durchführt. Sie gelten auch für zukünftige Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.2. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.

1.3. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Verbleiben bei der Vertragsauslegung dennoch Unklarheiten, so sind diese in der Weise auszuräumen, dass jene Inhalte als vereinbart gelten, die üblicherweise in vergleichbaren Fällen vereinbart werden.

1.4. Für Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern im Sinne des §1 Abs 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes idgF gelegt, gelten die AGB insoweit, als sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

1.5. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen allen Lieferungen und Leistungen von der BIOFERMENTA GmbH zugrunde. Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von der BIOFERMENTA GmbH schriftlich bestätigt sind.

1.6. Etwaige Druckfehler, offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Rechenfehler, verpflichten die BIOFERMENTA GmbH nicht. Dies gilt insbesondere für Irrtümer in der Leistungsbeschreibung oder des Angebotes. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

 

2. Zustandekommen eines Vertrages

2.1. Nur schriftliche Angebote der BIOFERMENTA GmbH sind gültig. Falls im Angebot nicht ausdrücklich anders angegeben, ist das Angebot 30 Tage gültig.

2.2. Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der BIOFERMENTA GmbH, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

2.3. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der BIOFERMENTA GmbH ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2.4. Sollte sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Vertragsbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Vereinbarung, ersetzen.

2.5. Die BIOFERMENTA GmbH liefert bei einfachen Bestellungen die Ware ohne separate Auftragsbestätigung an den Kunden.

 

3. Gewährleistung

Die Gewährleistung der BIOFERMENTA GmbH richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung folgender Regelungen:

3.1. Eine Garantie im Rechtssinne erhält der Kunde von der BIOFERMENTA GmbH durch diese nicht. Insbesondere begründen schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen, die Vorlage von Mustern oder Proben, die Darstellung auf Bildmaterial etc. für sich allein nicht die Übernahme BIOFERMENTA GmbH Kolomanstraße 4 – A-5303 Thalgau – Tel. +43 (0)6235 - 20 28 4 – office@biofermenta.com www.biofermenta.com einer Garantie oder Zusicherung. Die BIOFERMENTA GmbH haftet nicht für eine fehlerhafte Verwendung des gelieferten Produktes, insbesondere nicht für eine von der Gebrauchsanweisung abweichende Verwendung (siehe Anhang 1). Mit Ablauf einer für das Produkt ausgewiesenen Lager- oder Verwendungszeit (Verfallsdatum) erlischt jede Gewährleistung für eine Verwendung des Produktes nach diesem Zeitpunkt. Bei gelieferten Chemikalien wird eine Gewährleistung nur für die Mangelfreiheit des Produktes und nicht für dessen, im Rahmen der Verwendung sich ergebenden, chemischen Reaktionen übernommen.

3.2. Der Kunde hat jede einzelne Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen. Mit rügeloser Abnahme eines Produktes oder einer Leistung gilt diese(s) als genehmigt. Der Einbau oder eine sonstige Verwendung der Produkte gelten als Abnahme. Mängelrügen müssen unverzüglich und schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfanges unmittelbar an die BIOFERMENTA GmbH erfolgen.

3.3. Die BIOFERMENTA GmbH leistet für Mängel der Leistung zunächst nach Wahl der BIOFERMENTA GmbH Gewähr durch Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung. Sollte die BIOFERMENTA GmbH die Erfüllung oder Beseitigung des Mangels ernsthaft und endgültig verweigern, die Nacherfüllung fehlschlagen oder sie dem Kunden unzumutbar sein, kann der Kunde nach seiner Wahl nur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und Schadensersatz statt der Leistung nur im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß Punkt 7 verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.

3.4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatz wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die mangelhafte Leistung beim Kunden wenn ihm das zumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Entgelt und dem Wert der mangelhaften Leistung.

3.5. Rechte des Kunden wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk betreffen oder ein Werk, das in der Erbringung von Planungsund Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht, verjähren, im Falle eines Werkvertrages gerechnet von der Abnahme (siehe Punkt 3.8.) an, im Falle eines Kaufvertrages gerechnet von der Anlieferung an.

3.6. Die vorabgehenden Beschränkungen der Gewährleistung sowie die vorangehenden Regelungen zur Verjährung gelten nicht bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Leistung sowie im Falle einer Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, im Falle eines grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handelns der BIOFERMENTA GmbH sowie im Falle von der BIOFERMENTA GmbH zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei einem Verlust des Lebens. Auch bleiben Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz von den vorangehenden Regelungen unberührt.

3.7. Stellt sich im Rahmen von Nachbesserungsversuchen heraus, dass kein Mangel der Leistung (des Produktes) vorlag, so ist der Kunde zur Vergütung der unternommenen Nachbesserungsversuche sowie zur Erstattung aller auf Grund der Nachbesserung getätigten Aufwendungen verpflichtet.

3.8. Eine Überprüfung von Anlagen oder Anlagenteilen nach deren Einbau wird empfohlen. Die Überprüfung hat durch die BIOFERMENTA GmbH oder von der BIOFERMENTA GmbH beauftragten Personen zu erfolgen und ist vom Kunden auf seine Kosten zu veranlassen.

 

4. Lieferung

4.1. Die Lieferung der Waren erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Wahl des Transportmittels und des Transporteurs trifft die BIOFERMENTA GmbH.

4.2. Sollte die BIOFERMENTA GmbH aufgrund nicht verschuldeter Umstände, wie Mangel an Rohstoffen, Emballagen, Betriebsmaterialien sowie anderen Fällen der höheren Gewalt, nicht in der Lage sein, den vereinbarten Liefertermin einzuhalten, sind etwaige Ersatzansprüche des Kunden aufgrund dieser Lieferverzögerung ausgeschlossen.

4.3. Für den Umfang der Lieferverpflichtung der BIOFERMENTA GmbH ist ausschließlich die schriftliche Leistungsbeschreibung des Angebotes bzw. die Auftragsbestätigung maßgebend. Angebotsunterlagen, wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind nur annähernd maßgebend, soweit nicht ausdrücklich von der BIOFERMENTA GmbH als verbindlich bezeichnet wurden. Abänderungen bleiben vorbehalten. Das Eigentum und das Urheberrecht an allen zum Angebot gehörigen Unterlagen verbleiben bei der BIOFERMENTA GmbH. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind der BIOFERMENTA GmbH auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben, insbesondere dann, wenn der BIOFERMENTA GmbH nicht der Auftrag erteilt wird. Eine auch nur auszugsweise Verwendung dieser UnterBIOFERMENTA GmbH Kolomanstraße 4 – A-5303 Thalgau – Tel. +43 (0)6235 - 20 28 4 – office@biofermenta.com www.biofermenta.com lagen ohne Zustimmung der BIOFERMENTA GmbH macht schadenersatzpflichtig.

4.4. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit Ausstellung der Auftragsbestätigung und mit Eingang der vereinbarten Anzahlung/ Zahlung.

4.5. Die BIOFERMENTA GmbH ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und entsprechend Rechnung zu legen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer die Leistung innerhalb angemessener Frist nicht abruft oder mit den bauseits zu erbringenden Vorleistungen, wie z.B. Klärung der Finanzierung, Einholung von Genehmigungen, Beschaffung von Plänen, Erbringung baulicher Vorleistungen und dergleichen mehr, in Verzug ist. Ist der Käufer mit der Zahlung oder sonstigen Verpflichtungen (zeitgerechte Erbringung von Vorleistungen etc.) in Verzug, so ist die BIOFERMENTA GmbH berechtigt, für die Dauer des Verzuges die eigene Leistungserbringung zu unterbrechen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Der Zeitraum der Unterbrechung ist den vereinbarten Terminen zuzurechnen, der Anspruch der BIOFERMENTA GmbH auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens bleibt in jedem Fall unberührt. Für die Einhaltung der Lieferfrist ist jener Zeitpunkt maßgebend, zu dem der Liefergegenstand das Werk verlässt oder dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt wird. Nimmt der Käufer die vertragsmäßig bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an, so kann die BIOFERMENTA GmbH entweder Erfüllung verlangen, oder unter Setzung einer Frist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten, wobei sämtliche dabei entstandenen Kosten vom Käufer getragen werden. 4.6. Die Lieferfrist der BIOFERMENTA GmbH verlängert sich bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse um eine angemessene Frist, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die BIOFERMENTA GmbH, deren Lieferwerk, oder einer der Unterlieferanten davon betroffen werden. Insbesondere kommen in Frage: Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Ausschusserzeugung, Verzögerung der Anlieferung wesentlicher Roh und Baustoffteile. Diese Fälle höherer Gewalt berechtigen den Käufer nicht, wegen verspäteter Lieferung vom Vertrag zurückzutreten oder einen Schadenersatzanspruch an die BIOFERMENTA GmbH zu stellen. 4.7. Mit Lieferung geht die Gefahr über. 4.8. Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Lieferfrist.

 

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Waren Eigentum der BIOFERMENTA GmbH. Die unter Eigentumsvorbehalt von der BIOFERMENTA GmbH stehenden Waren sind vom Kunden pfleglich zu behandeln und gegen alle Risiken, insbesondere Feuer-, Diebstahl- und Wassergefahren angemessen zu versichern und es ist auf Wunsch von der BIOFERMENTA GmbH diese Versicherung nachzuweisen.

5.2. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt von der BIOFERMENTA GmbH stehenden Waren an einen Dritten nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde seine Kaufpreisforderung an den Dritten in Höhe der Forderung von der BIOFERMENTA GmbH bereits jetzt an die BIOFERMENTA GmbH ab. Für das Inkasso der Forderung bleibt der Kunde weiter verantwortlich und wird den an die BIOFERMENTA GmbH abgetretenen Teil der Forderung sofort nach Begleichung seiner Forderung durch den Dritten abführen. Auf Wunsch hat der Kunde der BIOFERMENTA GmbH alle auf diese Weise abgetretenen Forderungen unter Angabe der Namen der Dritten und der Höhe der jeweiligen Forderungen bekannt zu geben.

5.3. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Belastung der unter Eigentumsvorbehalt von der BIOFERMENTA GmbH stehenden Waren ist dem Kunden nicht gestattet. Bei etwaiger Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Kunde das Eigentumsrecht von der BIOFERMENTA GmbH umgehend geltend zu machen und die BIOFERMENTA GmbH hiervon zu verständigen.

5.4. Gerät der Kunde hinsichtlich seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Verzug, ist die BIOFERMENTA GmbH jederzeit berechtigt, die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen. In der Geltendmachung des Rückgaberechts liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor. Das Recht von der BIOFERMENTA GmbH, Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages zu verlangen, bleibt durch diese Regelung unberührt.

5.5. Die BIOFERMENTA GmbH bleibt Eigentümer ihrer gesamten, allenfalls schon montierten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäß Vertrag vollständig erhalten hat. Die BIOFERMENTA GmbH darf nach Überschreitung des Zahlungszieles und schriftlicher Androhung die Lieferungen auf Kosten des Auftraggebers entfernen. BIOFERMENTA GmbH Kolomanstraße 4 – A-5303 Thalgau – Tel. +43 (0)6235 - 20 28 4 – office@biofermenta.com www.biofermenta.com

 

6. Preise

6.1. Die Preise der Produkte von BIOFERMENTA GmbH ergeben sich aus den jeweils aktuellen Preislisten.

6.2. Die Preise beinhalten nicht die Kosten für die Verpackung, den Transport, etwaige Bewilligungen, die Montage, Schulungen und etwaige auf Wunsch des Kunden hergestellte Sonderanfertigungen.

6.3. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden.

6.4. Bei einer Verrechnung nach Arbeitsaufwand richten sich die Kosten nach den jeweils gültigen Stundensätzen sowie den jeweils gültigen Sätzen für Überstunden, Reisekosten, Nächtigungskosten, Auslösen u.ä..

6.5. Muss ein Auftrag mit besonderer Dringlichkeit ausgeführt werden, so trägt der Kunde die durch notwendige Überstundenleistungen und eine beschleunigte Materialbeschaffung auflaufenden Mehrkosten. Für Kleinmaterial wird ein angemessener Pauschalbetrag verrechnet.

6.6. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten oder damit aufzurechnen.

6.7. Sollten Angebote auf Reparaturen oder Begutachtungen verlangt werden und deshalb zwecks Ermittlung der Reparaturkosten eine Zerlegung des Stückes und eine Überprüfung der Einzelteile notwendig sein, so sind der BIOFERMENTA GmbH die dadurch erwachsenen Kosten einschließlich allfälliger Demontagekosten sowie Entsendungskosten unseres Personals zu vergüten, auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommen sollte.

6.8. Bei Überschreiten der vereinbarten Zahlungstermine ist die BIOFERMENTA GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank und mindestens € 40 Betreibungskosten zu berechnen; hierdurch werden darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt. Zahlungen sind ausschließlich nur an die BIOFERMENTA GmbH direkt zu leisten.

6.9. Sämtliche Spesen (Überweisung-, Post-, Einziehungsspesen, Mahngebühren, etc.) gehen zu Lasten des Käufers.

6.10. Alle Zahlungen sind, sofern nicht eine Vorauszahlung oder schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde, innerhalb 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Verrechnung von Teilleistungen ist zulässig. Eine Transportversicherung erfolgt auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten. Die Ware reist daher auf Kosten und Gefahr des Käufers.

 

7. Haftung

Soweit die BIOFERMENTA GmbH auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, zum Schadenersatz verpflichtet ist, beschränkt sich dieser in der Höhe nach auf die Ersatzleistungen der Betriebshaftpflichtversicherung der BIOFERMENTA GmbH. In die Versicherungspolice gewährt die BIOFERMENTA GmbH dem Kunden jederzeit auf entsprechendes Verlangen Einsicht. Wird seitens der Betriebshaftpflichtversicherung keine oder keine vollständige Ersatzleistung gewährt, so leistet die BIOFERMENTA GmbH einen gesetzlichen oder vertraglichen Schadensersatz nach Maßgabe der folgenden Regelungen:

7.1. Die Haftung der BIOFERMENTA GmbH beschränkt sich auf den Einsatz des nach der Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Die BIOFERMENTA GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen.

7.2. Hinsichtlich von Produkten, welche nicht von der BIOFERMENTA GmbH hergestellt wurden, leistet die BIOFERMENTA GmbH nur insoweit Gewähr, als das Unternehmen, von welchem die BIOFERMENTA GmbH dieses Produkt bezogen hat, den geltend gemachten Gewährleistungsanspruch anerkennt und für die Behebung des Mangels sorgt.

7.3. Eine Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenem Gewinn oder Ansprüche von Dritten, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Sämtliche Gewährleistungsansprüche und Ansprüche aus Vertragsverletzung verjähren binnen 6 Monaten ab Lieferung.

7.4. Der Käufer verpflichtet sich, ihm ausgehändigte Gebrauchsanweisungen bzw. Bedienungs- anleitungen genau zu befolgen bzw. befolgen zu lassen, Warnhinweise zu beachten und den Kaufgegenstand nur bestimmungsgemäß zu verwenden. Im Falle der Wiederveräußerung hat der gewerbliche Wiederverkäufer diese Pflichten auch seinem Käufer gegenüber zu überbinden. Ihm ist es außerdem ausdrücklich untersagt, dem Kaufgegenstand über die schriftlich zugesagten Produkteigenschaften hinaus zusätzliche Eigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten und dgl. zuzusagen, die eine Haftung der BIOFERMENTA GmbH im Sinne des Produkthaftungsgesetzes auslösen könnten. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Auftraggeber oder Dritte unsachgemäß Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben. BIOFERMENTA GmbH Kolomanstraße 4 – A-5303 Thalgau – Tel. +43 (0)6235 - 20 28 4 – office@biofermenta.com www.biofermenta.com

 

8. Schlussbestimmungen

8.1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen der BIOFERMENTA GmbH und dem Kunden ist österreichisches Recht anzuwenden. Erfüllungsort der Lieferungen und Leistungen von der BIOFERMENTA GmbH ist Salzburg. Für alle sich aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des für Salzburg sachlich zuständigen Gerichts vereinbart.

8.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Rechtwirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausdrücklich ausgeschlossen. Änderungen der AGB jederzeit vorbehalten.

8.3. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der Käufer erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass die BIOFERMENTA GmbH bei der unternehmensweiten Bearbeitung der Daten auch einen Datentransfer ins Ausland und/oder an Dritte vornehmen kann.

8.4. Jegliches Bildmaterial, welches während Veranstaltungen oder Beratungsbesuchen von der BIOFERMENTA GmbH gemacht oder der BIOFERMENTA GmbH in elektronischer Form übermittelt werden (email, Datenträger, Server, etc.), können, sofern keine ausdrückliche Untersagung der Nutzung bei der Aufnahme oder Übermittlung erfolgt ist, uneingeschränkt verwendet werden. ANHANG 1 Die Firma BIOFERMENTA GmbH liefert unter anderem Komponenten zur Herstellung von Anlagen zur biologischen, physikalischen oder chemischen Reinigung von Wasser für Schwimmteiche, Naturpools und Swimmingpools. Die Firma BIOFERMENTA GmbH vertreibt diese Komponenten ausschließlich an entsprechende Fachbetriebe, welche in der Lage sind, die Planung und Ausführung derartiger Anlagen fachgerecht umzusetzen. Mit dem Kauf von Anlagenteilen oder Komponenten zur Herstellung von Anlagen, erklären sie als Betrieb über die nötigen Fachkenntnisse zu verfügen und mit der Umsetzung derartiger Anlagen vertraut zu sein. Des Weiteren erklären sie, für die fachgerechte Ausführung nötige, aber in ihrem Betrieb fehlende Fachkompetenzen in Form von Arbeitsleistungen und Gutachten betreffend technischer, gesundheitsrelevanter oder sicherheitsrelevanter Sachverhalte sowie rechtlicher Absicherungen zuzukaufen.

Darüber hinaus versichern sie uns über einen ausreichenden Versicherungsschutz zur Abdeckung von Schäden welcher aus Ihrer Leistung resultieren können, zu verfügen. Die Firma BIOFERMENTA GmbH haftet für die von ihr gelieferten Komponenten, in Bezug auf Haltbarkeit und Funktion. Es kann jedoch keinerlei wie immer geartete Haftung, für die vom Fachbetrieb geplante und/oder ausgeführte Anlage übernommen werden. Voraussetzungen für die Errichtung einer Wasseraufbereitung mit einwandfreier Funktion: Biologische Filtersysteme (z.B. Schwebebett-Reaktor, Kartuschen-Reaktor, FlowBlow, highFLOW, Zonen-Einheiten usw.): - Phosphorgehalt des Füllwassers (nach Aufbereitung) kleiner 10μg/l P. Dabei sind alle phosphorhaltigen Verbindungen zu berücksichtigen, insbesondere Phosphate, organische (in lebender oder toter Biomasse gebundene Phosphate) und anorganische Verbindungen der Phosphate (Eisensalze, Kalziumsalze, etc.), sowie Phosphonsäuren und deren Derivate. - Summe der Phosphorabgabe aller der Baumaterialien bei 12 Stunden Behandlung mit 1n Salzsäure: pro 100m3 Wasser kleiner 1g. - Insbesondere wird jegliche Haftungen der Firma BIOFERMENTA GmbH für Schäden welche in Folge der Verwendung von ungeeigneten Reinigungsmitteln, ungeeigneten Einbauteilen (z.B. Rotguss), ungeeigneten Beizmitteln, ungeeignetem Steinversiegelungsmittel, ungeeigneten Pflanzsubstraten, ungeeigneten Holzarten, ungeeigneten Filtermaterialien, ungeeigneten Wasseraufbereitungsmitteln, ungeeigneten Beton- oder Zementprodukten (oder deren ungeeigneten Zusätzen) erfolgt, ausgeschlossen. - Die Firma BIOFERMENTA GmbH ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage über die Eignung jedes einzelnen Produktes zu entscheiden. Es ist Aufgabe des Fachbetriebes verfügbare Materialien zur Errichtung der Anlagen derart auszuwählen, dass der Grenzwert für Phosphor in der gesamten Anlage nicht überschritten wird und dass keine biologieschädigenden Werkstoffe/Materialien verbaut werden. - Im Streitfall ist der Fachbetrieb dazu verpflichtet die Unbedenklichkeit der von ihm eingesetzten Materialien, welche er aus BIOFERMENTA GmbH Kolomanstraße 4 – A-5303 Thalgau – Tel. +43 (0)6235 - 20 28 4 – office@biofermenta.com www.biofermenta.com eigener Produktion oder von Dritten bezogen hat, nachzuweisen. - In Folge von Problemfällen oder auf bloße Nachfrage sind der Firma BIOFERMENTA GmbH entsprechende Nachweise der Eignung der eingesetzten Materialien aus eigener Produktion des Fachbetriebes oder Dritter, welche zur Herstellung der Anlage eingesetzt werden ohne Kosten beizubringen - Im Betrieb der Anlagen ist eine ausreichende Kalkpufferung sicherzustellen.

Die Pufferung erfolgt durch Kalziumhydrogenkarbonat. Eine Härte von 14° dH und ein pH Wert von 8,4 wird empfohlen. Für Schäden in Folge grober Abweichungen von den Richtwerten wird keine Haftung übernommen. - Randeinträge, Einträge aus Windverfrachtungen (z.B. Inbetriebnahme der Anlage vor Fertigstellung des Umlandes) und der Einsatz von nicht durch die Firma BIOFERMENTA GmbH freigegebener Algenbekämpfungsmittel (z.B. Kuper) oder Pflanzenschutzmittel sind auszuschließen. - Der Einbau der Anlagenteile hat nach Anleitung zu erfolgen. Für Schäden in Folge falschen Einbaues wird keine Haftung übernommen (falsche Pumpleistung, zu hohe Höhendifferenz, Verrohrung und Ventile etc. nicht nach Schema, Leitungsdimensionierung unter 63mm, nicht stetig ansteigend verlegt bzw. ohne Entlüftung am höchsten Punkt, mit hydraulischen Widerstand erhöhende Einbauten (Rückschlagventile etc.), nicht frostfrei verlegt oder im Winter nicht entleert, etc.). - Der Bau der Anlagen hat so zu erfolgen, dass kein stagnierendes Wasser hinter Verkleidungen in Kiesschüttungen, unter Bodenplatten, nicht täglich genutzten oder entleerten Rohrleitungen oder in ähnlichen Situationen auftritt. Aqua Diamante: In Abhängigkeit der Vorort-Bedingungen wie Poolgröße, Nutzungshäufigkeit, Anzahl der Badegäste, lokales Klima, Einträge etc. muss Oxidationsmittel produziert werden. Das Aqua Diamante System selbst ist nicht in der Lage alle Eventualitäten der Nutzung zu ermitteln. Nur die regelmäßige Überprüfung der vorgeschriebenen Parameter (Stromaufnahme, Leitwert, Durchfluss, etc.) und die darauf basierende Einregulierung (Laufzeit) des Aqua Diamante Desinfektionssystems sichert eine optimale Wasserqualität.

Der Betreiber hat daher die Endverantwortung für die einwandfreie Qualität des Wassers. - Zur Befüllung und Nachfüllung des Pools muss entkalktes Wasser verwendet werden (Härtegrad von max. 2 dH°, besser 0 dH°). Hierzu sind ausschließlich durch mit Kochsalz regenerierte Ionen- tauscher oder Umkehrosmose-Anlagen zu verwenden. Bei Füllwässer über 15 dH° sollte ausschließlich mit Umkehrosmose-Anlagen gefüllt und nachgefüllt werden. - Es darf kein Sicker- oder Oberflächenwasser in die Poolanlage gelangen. - Kalkhaltige Materialen, wie z.B. Kies, Mörtel, Betonteile, Randplatten etc., sind zur Konstruktion einer Aqua Diamante Anlage nicht zulässig. - Phosphathaltige Reinigungs-, Steinversiegelungsmittel, Edelstahlbeizpasten etc. sind nicht zulässig. - Kupfer-, Eisen- und Manganhaltige Einträge (z.B. aus Kupfer-Wärmetauschern, Rotguss-Einströmdüsen, schwermetallhaltigen Produkten zur Wasseraufbereitung etc.) sind nicht zulässig. - Pflanzen, Pflanzsubstrate und Tiere sind nicht zulässig. - Die Einstellung der optimalen Leitfähigkeit hat mit ausschließlich Aqua Diamante Soda zu erfolgen. - Die Konditionierung des Füllwassers erfolgt durch Zusatz von 1 lt. Wasserstoffperoxid (empfohlenes Produkt „Bayrosoft“ (Fa. Bayrol) per 10 m3 Wasser. - Bei Ausfall, Stilllegung oder erhöhten Phosphatwerten der Anlage bzw. bei Auftreten von Trübungenoder Biofilmbildung (durch Übernutzung oder zu hohen Nährstoffeintrag) hat die Anwendung vonAD-Flock lt. Anleitung, gegebenenfalls in Kombination mit Wasserstoffperoxid zu erfolgen. - Eine Mindestlaufzeit der Pumpe und dem damit verbundenen Betrieb der Aqua Diamante Steuereinheit von 12 Stunden darf nicht unterschritten werden. - Die Auslegung der Becken-Hydraulik hat in Anlehnung für die Auslegung von Chlorbecken zu erfolgen.

Eine homogene Verteilung der von der Zelle generierten Oxidationsmittel muss dadurch gewährleistet sein. - Der Einbau eines Sandfilters mit kalkfreien Quarzsand ist erforderlich. Dieser sollte mind. zweimal im Monat mit ausreichender Beschickung (ca. 50m3/h/m2) rückgespült werden. Ein jährlicher Austausch (zum Saisonbeginn) des Sandfilter-Filtermaterials ist empfohlen. - Der Bau der Anlagen hat so zu erfolgen, dass kein stagnierendes Wasser hinter Verkleidungen, unter Bodenplatten, nicht täglich genutzten oder entleerten Rohrleitungen oder in ähnlichen Situationen auftritt. - Die Folie, Poolabdeckung und sämtliche Einbauteile haben eine Beständigkeit gegen Oxidationsmittel vorzuweisen